06.01.2025
Auf unserer Generalversammlung am 27.09.2024 hat der Vorstand dargestellt, dass die PreBEG für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen sowie zur Sicherung von Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde Pohnsdorf eine Bürgschaftssumme von insgesamt 850.000,- EUR stellen muss.
Seit mehreren Monaten versucht der Vorstand das Thema Rückbaubürgschaften gegenüber der Gemeinde Pohnsdorf zu lösen. Dazu wurden mehrere Banken und Sparkassen sowie Versicherungsgesellschaften kontaktiert. Bislang ohne Erfolg. Von einem Mitglied wurde in der Generalversammlung der Vorschlag eingebracht, die Bürgschaftssumme durch die Mitglieder selbst aufzubringen. Eine anschließende Interessensbekundung verlief sehr positiv und vielversprechend.
Aufsichtsrat und Vorstand haben sich eingehend informiert, wie dies erfolgen kann. Der Genossenschaftsverband, der dazu kontaktiert wurde, hat uns zur Deckung der Finanzierungslücke den Einsatz eines Nachrangdarlehens mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel empfohlen. Diese Finanzierungsvariante wurde bereits mit Vertretern der Gemeinde Pohnsdorf, dem Amt Preetz-Land sowie mit Mitarbeitern der Förde Sparkasse erörtert, die diese Finanzierung der Sicherheiten durch Nachrangdarlehen der Mitglieder als gangbaren Weg eingestuft haben.
Was ist ein Nachrangdarlehen mit Rangrücktrittsklausel?
Ein Nachrangdarlehen mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel besagt, dass das Mitgliederdarlehen bei Insolvenz oder Liquidation der Genossenschaft erst nach sämtlichen anderen Gläubigern befriedigt wird und hinter diese zurücktritt. Es besteht damit das Risiko des Totalverlusts des Anlagebetrags und der Zinsansprüche. Ebenso ist der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und auf Auszahlung von Zinsen ausgeschlossen, sofern diese Forderungen einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Genossenschaft herbeiführen würden.
Wird die Möglichkeit eines Risikos für den Darlehensgeber durch attraktive Darlehenszinsen ausgeglichen?
Bei der PreBEG können Sie sinnvoll Geld bei einer Genossenschaft anlegen, denn Ihr Geld arbeitet bei uns nicht für Investor*innen mit Gewinnerwartung, sondern immer im Interesse unserer Mitglieder. Ihr Investment erfüllt Kriterien wie soziale Lebensqualität, Umweltbewusstsein und Gemeinsinn und wir sehen in diesem Darlehen eine Chance, gemeinsam einen bedeutenden Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung der Zukunft zu leisten. Für etwaige Risiken gibt es einen attraktiven Zinsaufschlag, so dass Ihre Verzinsung deutlich über dem aktuellen Zinsniveau liegt.
Was ist der nächste Schritt?
Bevor Sie Ihr Geld in diesem Nachrangdarlehen mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel anlegen, fragen wir Sie mit der beigefügten Absichtserklärung, welcher Betrag von Ihnen als Nachrangdarlehen der PreBEG zur Verfügung gestellt werden kann. Außerdem entscheiden Sie mit welcher Laufzeit (8 oder 10 Jahre) und zu welchem Zinssatz (3 % oder 3,5 %) Sie sich beteiligen wollen. Wenn das Gesamtvolumen in ausreichendem Umfang erreicht wird, werden Sie vom Vorstand informiert und gebeten, innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Fälligkeit Ihren Zeichnungsanteil auf ein Konto der Genossenschaft zu überweisen.
Bis wann muss ich erklären, wie hoch mein Beitrag an dem Gesamtvolumen ist?
Wir sind der Meinung, dass es für Sie ausreichend sein dürfte, wenn Sie uns innerhalb von 3 Wochen – also spätestens am 27. Januar 2025 – mitteilen, für welchen Betrag mit Laufzeit und Zinsen Sie sich entschieden haben.
Bitte senden Sie uns dazu die beigefügte Absichtserklärung auf dem Postweg
(PreBEG, Ihlsol 11a, 24211 Preetz) oder als Mail (hans.eimannsberger@web.de) zurück.
Was passiert, wenn das Gesamtvolumen von 850.000,- EUR nicht erreicht wird?
Aufsichtsrat und Vorstand der PreBEG sind sich einig, dass es ohne diese Darlehensfinanzierung durch die Mitglieder nicht gelingen kann, die benötigte Bürgschaftssumme aufzubringen. Sollte es also dazu kommen, dass das Gesamtvolumen nicht im erforderlichen Umfang erreicht wird, dann droht unser regeneratives Wärmeprojekt zu scheitern. Bereits eingezahlte Beträge werden zurückerstattet.
Was passiert mit meinem Darlehen, wenn ich vorzeitig mein Haus verkaufe oder aus der PreBEG ausscheide?
Wenn ein Darlehensgeber/ eine Darlehensgeberin die Immobilie verkauft oder aus der Genossenschaft ausscheidet, denn besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung. Allerdings muss die Mindestlaufzeit für das Darlehen von fünf Jahren erfüllt sein.
Daten und Fakten
Mit diesem Nachrangdarlehen mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel helfen Sie mit, die benötigte Bürgschaftssumme von 850.000,00 EUR zur Erfüllung der Rückbauverpflichtungen sowie zur Sicherung von Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde Pohnsdorf zu erfüllen. Sie als Darlehensgeber bekommen für Ihr Engagement und etwaige Risiken bei der Geldanlage von der PreBEG dafür attraktive Darlehenszinsen ausbezahlt. Die Konditionen hier im Überblick:
Gesamtinvestition
850.000,00 EUR
Laufzeit
8 Jahre oder 10 Jahre
Zinssatz
3,0 % (bei 8 Jahren) oder 3,5 % (bei 10 Jahren)
Mindestanlagebetrag
2.000 EUR
Nach Prüfung der eingegangen Absichtserklärungen erhalten Sie von uns das „Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt und vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre“.
Natürlich können Sie uns auch gern für ggf. erforderliche Rückfragen unter Tel.: 0170 4421848 anrufen.
Wir hoffen, dass auch Sie einen Anteil zeichnen und damit beitragen, dass unser gemeinsames Projekt endlich realisiert wird.
22. Dezember 2023
Sicherlich haben sich nicht nur unsere Genossenschaftsmitglieder, sondern auch alle Interessierten auch schon gefragt, ob denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22), das gerade in der Bundespolitik für ordentlich Unruhe und Verwirrung gesorgt hat, auch Auswirkungen auf unser Projekt der erneuerbaren Energieerzeugung hat.
So viel schon mal vorweg: Ja, es hat Auswirkungen, denn auch der Haushalt des Landes Schleswig-Holstein ist von dem Urteil betroffen.
Doch was genau wird sich nun ändern?
01. Dezember 2023
Ab 01. Januar tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Dieses Gesetz wird auch häufig als "Heizungsgesetz" bezeichnet und sorgte im Sommer für große Aufregung.
Was bedeutet dieses Gesetz?
Zur Beruhigung: Im Jahr 2024 bleibt erstmal für viele alles beim alten. Denn erst ab 2045 müssen alle Heizungen mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das bedeutet für Schleswig-Holstein: Bereits seit 01.Juli 2022 gilt, dass beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage in einem vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken sind. Funktioniert eine bestehende Heizungsanlage, so muss diese aufgrund der Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes aber nicht getauscht werden (siehe auch Energiewende- und Klimaschutzgesetz des Landes SH).
Was bedeutet das GEG konkret für Preetz?
Die Stadt Preetz muss eine sogenannte Wärmeplanung erstellen und eine neue Heizung muss spätestens ab dem 30. Juni 2028 mit mindestens 65% Erneuerbarer Energien betrieben werden.* Für weitere Informationen besuchen Sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Wenn Sie sich von der PreBEG mit Wärme versorgen lassen, werden Sie diese Anforderung erfüllen und können mit einer Förderung von bis zu 70% der Investitionskosten rechnen.
Förderung
Für den Heizungstausch wird es folgende Investitionszuschüsse geben:
Geschätzte tatsächliche Kosten
26. April 2023
Die Stadtvertretung hat mit überwältigender Mehrheit beschlossen, dass die auf der Ratssitzung vom 03. Mai 2022 in Aussicht gestellte Bürgschaft in Höhe von 10.000.000 € neben der Bürgschaft für die Darlehen für die zu finanzierenden Kosten des Wärmenetzes auch Forderungen für den Rückbau beinhalten kann.
Dieser Schritt war notwendig geworden, da die Gemeinde Pohnsdorf im Durchführungsvertrag eine Bürgschaft durch die PreBEG verankert sehen wollte. Da die Stadt Preetz keine Bürgschaft gegenüber einer anderen Gemeinde abgeben kann, wurde dieser Weg gewählt, um den Fall des Rückbaus abzusichern. Herr Demmin betonte in seiner Begründung des Antrages, dass dieser Fall wohl nicht eintreten werde, nichtsdestotrotz aber abgesichert werden müsste. Somit ist jetzt der Weg frei, dass der Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Pohnsdorf und der PreBEG geschlossen wird. Und dann kann die Gemeinde Pohnsdorf noch im Mai den Satzungsbeschluss fassen, der den Weg frei macht für den B-Plan und den F-Plan sowie die Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsschutz.
Stadtvertretung beschließt Bürgschaft für die PreBEG
04. Mai 2022
6 Jahre zieht sich die Planung für die Wärmeversorgung nun schon hin. Und die Kosten für die Realisierung des Projekts haben sich fast verdoppelt. Offensichtlich ist es nicht möglich, derartige Projekte in einem angemessenen Zeitraum zu realisieren und dabei auch noch im Kalkulationsrahmen zu bleiben. Damit steht die PreBEG aber nicht alleine da!
Die Gründe dafür sind vielfältig: alleine das vorhabenbezogene Bauleitplanverfahren hat fast 2 1/2 Jahre gedauert, wobei die meisten Einwände von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreis Plön gekommen sind. Auch hat sich die Planung gegenüber der Machbarkeitsstudie verändert: dort war lediglich geplant, die Albrechtskoppel, die Glindskoppel und die Wundersche Koppel mit Wärme zu versorgen. In Abstimmung mit der Stadt Preetz entwickelte sich jedoch immer mehr die Vorstellung, dass die Fläche, die für die Erzeugung der Wärme genutzt wird, weitaus mehr Potenzial hat: die halbe Stadt Preetz und ein Teil der Gemeinde Pohnsdorf können von dort mit Wärme versorgt werden. Das führt aber dazu, dass z.B. von vornherein mit größeren Leitungen geplant werden muss, auch wenn diese am, Anfang noch gar nicht notwendig sind. Und dann noch die Explosion der Baustoffpreise, die steigende Inflation und der Anstieg der Zinsen. Und es fehlen nach wie vor noch Mitglieder.
Darauf hat nun auch die Stadt Preetz reagiert: Am 3. Mai hat die Stadtvertretung beschlossen, der PreBEG eine Bürgschaft in Höhe von 10 Mio. Euro in Aussicht zu stellen. Mit dieser Bürgschaft im Rücken kann die PreBEG jetzt die Gespräche mit den Banken gestärkt weiter führen. Lesen Sie dazu den Beschluss der Bürgerschaft vom 03. Mai 2022.
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